Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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13. 
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen- 
gemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung zwischen dem 
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß, 
wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes 
das Konsistorium endgültig entscheidet. 
8 14. 
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflich- 
tungen Oritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen. 
815. 
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf 
6 000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes. Bei 
einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark hat die Kirchen- 
gemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren, sofern die Stelle nicht zur 
Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (§ 25 der Satzungen). Im 
letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle An- 
wendung. 
516. 
Behufs Gewährung von Beihilfen an solche Gemeinden, welche zur Aufbringung 
der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für bei der Alterszulage- 
kasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der von dem 
Konsistorium zu verwaltende Juschußfonds, in welchen die vom Staate für diesen 
Iweck gewährte Summe fließt. Eine Verwendung des Zuschußfonds bei der Errich- 
tung neuer Pfarrstellen hat nicht stattzufinden. 
Beihilfen zu den Zuschüssen (6§ 3, 4) dürfen aus dem Juschußfonds nur dann 
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Zuschüsse erfolgt ist, 
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die 
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich 
nicht übersteigen. 
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium unter Mit- 
wirkung des Provinzialsynodalvorstandes. 
817. 
Die im § 11 der Satzungen bezeichneten Jahlungen werden aus dem Hilfs- 
fonds für landeskirchliche Zwecke geleistet. 
Die für die übrigen Jahlungen der Landeskirche an die Alterszulagekasse 
(5§ 12, 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel sind durch landeskirchliche Umlagen 
auf die Kirchengemeinden aufzubringen, deren Höhe der Evangelische Oberkirchenrat 
festsetzt.
	        
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