Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds; 
. Über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, welche 
ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des 
Ausschusses angeregt werden. 
87. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs- 
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der Rechnungs- 
abnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes. 
88. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu- 
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzulegen ist. 
89. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise— 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich ander. 
weiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß. 
8 10. 
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden 
Ausgaben folgende Einnahmen zu: 
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23); 
2. die Beiträge der Landeskirchen (8§§ 11 bis 13); 
3. die Beiträge des Staates. 
d 11. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit oder 
nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle einen jähr- 
lichen Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Abs. 3 bezeichneten 
Beitrag an die Alterszulagekasse zu zahlen. 
l 12. 
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen Be- 
träge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen 
Einnahmen (§ 10 Ziffern 1 und 3, § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis. 
beträge zu decken. 
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2 370 000 Mark 
jährlich festgesetzt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des Jahres 
übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 23
	        
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