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l 13.
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (5 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Ein-
kommensteuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
814.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Ver-
waltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
E(15.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen,
mit welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist, bei
der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
l 16.
Die Versicherung erfolgt
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mart in Klasse I,
von 3600 bis 3 899 is Il,
3900.4199---m,
-4-)00-4499.-.Iv,
-- . .4500.4799«-- v,
.. - .4800.5099---VI-
-. - .5100-5399--.vn,
.. . .5400-5699...vm,
.. - .5700-5999.-.Ix.
817.
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 — das
am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen.
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft-
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Ver-
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Ge-
samtsumme des Stelleneinkommens.
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen-
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Pfarr-
stellen erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche
abgesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse
gegenüber zu übernehmen sind.