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8 18.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als
einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs- und
Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren.
8 10.
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, deren
Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet
werden.
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der
Kirchengemeinde und, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren
Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von wei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Jeit des
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende
Marrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken.
Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters
mlagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver-
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen.
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß
§ 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I.
8 20.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt,
daß gewährt werden:
in Klasse
s I
VVMVVMMUwantIVvvlvuvmlx
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark
l
3. Dienstjahre ab 400
9. 1300|| 700, 100
12. 1 8000 200) 600“
15. 2300 17006 1100 500 200
18. 2 80200 1 600 1000 700 00 100
21. "QT 3 200 2 600 2000 1 400 1 100 800, 500 200
24. " 3 600 3.000 2 100 1 800 l5% 1 200 900 600
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