Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 18. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und 
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als 
einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs- und 
Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren. 
8 10. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, deren 
Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet 
werden. 
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der 
Kirchengemeinde und, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren 
Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe 
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von wei Jahren 
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Jeit des 
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende 
Marrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken. 
Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters 
mlagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver- 
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen. 
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur 
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß 
§ 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I. 
8 20. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen 
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt, 
daß gewährt werden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Klasse 
s I 
VVMVVMMUwantIVvvlvuvmlx 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
l 
3. Dienstjahre ab 400 
9. 1300|| 700, 100 
12. 1 8000 200) 600“ 
15. 2300 17006 1100 500 200 
18. 2 80200 1 600 1000 700 00 100 
21. "QT 3 200 2 600 2000 1 400 1 100 800, 500 200 
24. " 3 600 3.000 2 100 1 800 l5% 1 200 900 600 
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