Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 131 — 
Anlage 36. 
PHfarrbesoldungsgesetz 
für 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung 
der Landessynode, was folgt: 
81. 
Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Stelle bei der Alterszulage- 
kasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches 
besteht: 
a) in einem Grundgehalte; 
b) in Alterszulagen; 
c) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine 
Parrstelle. 
Auf Pfarrgehilfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung, auch wenn sie 
dauernd errichtet sind. 
82. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark, 
II 3000 
IV 3600 
v 4200 
VI 4500 
VII 4800 
VIII 5100 
RX 5400 .
	        
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