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Anlage 36.
PHfarrbesoldungsgesetz
für
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung
der Landessynode, was folgt:
81.
Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Stelle bei der Alterszulage-
kasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches
besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
c) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine
Parrstelle.
Auf Pfarrgehilfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung, auch wenn sie
dauernd errichtet sind.
82.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark,
II 3000
IV 3600
v 4200
VI 4500
VII 4800
VIII 5100
RX 5400 .