Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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83. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zu- 
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
84. 
Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
kann das Konsistorium nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Bezirkssynodal- 
ausschusses anordnen, daß ein Juschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grund- 
gehalt auf die Dauer oder auf Jeit gewährt werde. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen (§ 1 Abs. 3) treten behufs Abgabe der 
erforderlichen Erklärung die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen 
Kirchenvorstande zusammen. 
85. 
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den ört- 
lichen Verhältnissen entsprechen. 
Wo es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, soll als Jubehör der 
Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt dem 
Stelleninhaber bereitgestellt werden. 
86. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst- 
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in viertel- 
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist. 
87. 
Über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in 
welchem Umfang ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt der Kirchenvorstand. 
Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistoriums. Stimmt das Kon.- 
sistorium nicht zu, so ist die vorherige Anhörung des Bezirkssynodalausschusses er- 
forderlich. Kommt kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium 
nach Anhörung des Bezirkssynodalausschusses. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen (§ 1 Abs. 3) treten behufs Fassung des 
Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchenvorstande 
zusammen. 
88. 
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
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J 7% 
Hinsichtlich der Tragung der Kosten für die Unterhaltung der Dienstwohnung 
behält es bei den bestebenden Vorschriften sein Bewenden.
	        
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