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10.
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder
üahnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (§ 19 der Satzungen),
so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber neben
dem Grundgehalt als Zuschuß (§§ 3) 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, um
welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zugesicherten Be-
züge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satzungen sich ergebenden Gehalts-
stufen übersteigen.
Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen-
gesetz und den Satzungen zustehen würden.
11.
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im
§ 22 der Satzungen das Grundgehalt und die Juschüsse (§§ 2, 3 und 4) sowie die
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§§ 5, 6 und 7) zu gewähren.
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vor.
behaltlich der Bestimmungen der §§ 12 und 21 auf. Die Verwaltung des Stellen-
vermögens steht der Kirchengemeinde zu.
Der Kirchenvorstand hat über das in eine besondere farrkasse fließende
Stelleneinkommen eine gesonderte Rechnung zu führen.
Aus der Pfarrkasse sind nach Entrichtung der auf dem Stellenvermögen
ruhenden Abgaben und Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse
und die Juschüsse zu bestreiten.
Die Aufbringung der hiernach nicht gedeckten Mittel erfolgt, unbeschadet einer
nach § 14 begründeten Verpflichtung, durch Jahlung der Kirchenkasse, soweit diese
dazu ausreicht, und, vorausgesetzt, daß nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz
oder teilweise für sie einzutreten haben, sonst durch Leistungen der Kirchengemeinde
(vgl. jedoch § 16 dieses Gesetzes).
Ein bei der Pfarrkasse erzielter Uberschuß ist, soweit er nicht zur Ansammlung
eines zur eventuellen Deckung jener Leistungen bestimmten Reservefonds erforderlich
ist, der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Dfarrdienstes in der
Gemeinde zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung,
besonders zu Reparaturen, oder zur Mietsentschädigung ist mit Genehmigung des
Konsistoriums zulässig.
Die für den Fall des Bestehens eines Patronatsverhältnisses im § 35 der
Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 9. Oktober 1864 und im § 23 des
Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 gegebenen Vorschriften bleiben unberührt
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 21