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8 16.
Behufs Gewährung von Beihilfen an solche Gemeinden, welche zur Auf-
bringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für bei der
Alterszulagekasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der
vom Konsistorium zu verwaltende Zuschußfonds (F 23 des Kirchengesetzes vom
2. Juli 1898, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch · luthe-
rischen Kirche der Provinz Hannover, Gesetzsamml. S. 243), in welchen die vom
Staate für diesen Jweck gewährte Summe fließt. Eine Verwendung des Zuschuß-
fonds bei der Errichtung neuer Parrstellen hat nicht stattzufinden.
Beihilfen zu den Juschüssen (Ss 3, 4) dürfen aus dem Zuschußfonds nur dann
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Zuschüsse erfolgt ist,
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich
nicht übersteigen.
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium.
Das Landeskonsistorium hat dem ständigen Ausschusse der Landessynode über
die gewährten Beihilfen alljährlich eine Nachweisung zu geben.
817.
Der durch den § 24 des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das
Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Han-
nover, (Gesetzsamml. S. 243) begründete landeskirchliche Hilfsfonds bleibt mit der
Maßgabe bestehen, daß die für denselben zu erhebende Umlage um jährlich ½ Prozent
der für die Mitglieder der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover ver-
anlagten Staatseinkommensteuer erhöht wird. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen-
steuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
Aus dem landeskirchlichen Hilfsfonds werden neben den ihm bisher schon ob-
liegenden Leistungen die im § 11 der Satzungen bezeichneten Jahlungen geleistet.
Die für die übrigen Jahlungen der Landeskirche an die Alterszulagekasse (88 12
und 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel sind durch landeskirchliche Umlagen auf
die Kirchengemeinden aufzubringen, deren Höhe das Landeskonsistorium festsetzt.
8 18.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den durch das gegenwärtige Kirchengesetz
gegebenen Vorschriften unterliegen, stehen im Falle einer Gnadenzeit während des
Sterbemonats sowie während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten den nach
Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die Gnadenzeit in der evangelisch lutherischen
Kirche der Provinz Hannover, vom 16. Juli 1873 (Gesetzsamml. S. 393) berechtigten
Hinterbliebenen die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Haus-
gartens beziehungsweise die Mietsentschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle,
die Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem
Geistlichen gewährte Entschädigung zu.
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