Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die zum Genusse der 
Gnadenzeit berechtigten Hinterbliebenen bis zum Ablaufe der Gnadenzeit in die Rechte 
und Pflichten des Stelleninhabers ein. 
Soweit nach den Bestimmungen des angeführten Kirchengesetzes vom 16. Juli 
1873 die Gnadenzeit nach Inhalt und zeitlicher Ausdehnung abweichend bemessen 
war, treten die Bestimmungen bei denjenigen Pfarrstellen, welche den durch das 
gegenwärtige Kirchengesetz gegebenen Vorschriften unterliegen, außer Kraft. 
Sind beim Tode eines Pfarrgeistlichen, Superintendenten oder Generalsuper- 
intendenten keine zum Genusse der Gnadenzeit berechtigte Hinterbliebenen vorhanden, 
so treten seine gesetzlichen Erben, soweit sie seine Hausgenossen waren, für die 
Dauer des Sterbe- und des darauffolgenden Monats an die Stelle der Gnadenzeit- 
berechtigten. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten sinngemäß auch für diejenigen 
Stellen, welche im übrigen den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht unter- 
liegen. 
§* 19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Jwecke der 
Versicherung durch Beschluß des Kirchenvorstandes ermittelt. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen- 
inhabers und des Bezirkssynodalausschusses. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen (§ 1 Abs. 3) treten behufs Fassung des 
Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchenvorstande 
zusammen. 
8 20. 
Soweit die bisher nach den §§ 9, 10 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
vom 2. Juli 1898 (Gesetzsamml. S. 243) bereits bewilligten Zuschüsse zum Grund- 
gehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geistlichen die aus dem 
gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden Gehaltssätze über- 
steigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung dieser Ju- 
schüsse besonderer Beschlußfassung. 
*21. 
Ein Vorbehalt oder eine Ubernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen, 
welche auf Grund des §5 des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das 
Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch -lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover, (Gesetzsamml. S. 213) erfolgt ist, bleibt unberübrt. 
Im Falle einer Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen zu- 
stehenden Bezüge auch ferner nach den bisberigen Vorschriften, insbesondere nach 
§*# 27 des obengenannten Kirchengesetzes
	        
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