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8 22.
In den Fällen der 883, 4, 5, 7, 8, 11 letzter Absatz, 13 und 19 steht den
Beteiligten gegen die Entscheidung des Konsistoriums eine binnen vier Wochen nach
Zustellung der betreffenden Verfügung des Konsistoriums zu erhebende Beschwerde an
das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet.
g 23.
Die auf Grund des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Dienst—
einkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover,
(Gesetzsamml. S. 243) errichtete Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bleibt
mit den aus den anliegenden Satzungen sich ergebenden Maßgaben bestehen. Im
übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 17,
20 und 21 aufgehoben.
§24.
Die im § 28 des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Dienst-
einkommen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover,
(Gesetzsamml. S. 243) beziehungsweise in dem Kirchengesetze vom 21. Mai 1906
(Gesetzsamml. S. 181) enthaltenen Bestimmungen werden durch die Vorschrift er-
setzt, daß
1. in Städten und anderen Ortschaften, deren ortsanwesende Bevölkerung
nach der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10 000 Seelen
beträgt, auf BParrstellen von 6 000 Mark Jahresertrag oder darüber nur
solche Geistliche und Kandidaten, welche das 35. Lebensjahr,
2. im übrigen auf Pfarrstellen von 6 000 Mark Jahresertrag oder darüber
nur solche, welche das 45. Lebensjahr,
3. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 5 400 Mark nur solche,
welche das 42. Lebensjahr,
4. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 5100 Mark nur solche,
welche das 39. Lebensjahr,
5. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 4 800 Mark nur solche,
welche das 36. Lebensjahr
zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen.
Wenn jedoch bei Pfarrstellen in Ortschaften, deren ortsanwesende Bevölkerung
nicht mehr als 10 000 Seelen beträgt, durch eine Stellenabgabe der Jahresertrag
der Pfarrstelle zeitweilig unter 6 000 Mark sinkt, so finden anstatt der Nr. 2 die
Nr. 3, 4 und 5 dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung.
Das Landeskonsistorium kann mit ZJustimmung des ständigen Ausschusses der
Landessynode die vorstehenden Beschränkungen in einzelnen Fällen insoweit ermäßigen,
als es für erforderlich erachtet, um den Gemeinden ein wirksames Pfarrwahlrecht
zu erhalten.