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Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be-
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannortenr 8
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig · Holstten 5 s ;
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casiii 5 " ;
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial-
bezirkes Wiesbden 3 i;
f)dteGefamtsynodederevangelischsreformiertenKircheder
ProvinzVannover........................... 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Spnodalangehörig.
keit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
84.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters—
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be.
schließt der Verwaltungsausschuß.
l5.
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die Ein-
ziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die Aus-
zahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren Be-
stimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für jedes
Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung für jedes ab-
gelaufene Jahr zur Abnahme vor.
86.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes alljährlich
mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vor—
sitzenden entscheidet.