Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be- 
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode 
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Hannortenr 8 
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Schleswig · Holstten 5 s ; 
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Casiii 5 " ; 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial- 
bezirkes Wiesbden 3 i; 
f)dteGefamtsynodederevangelischsreformiertenKircheder 
ProvinzVannover........................... 2 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Spnodalangehörig. 
keit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl 
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
84. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters— 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be. 
schließt der Verwaltungsausschuß. 
l5. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die Ein- 
ziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die Aus- 
zahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren Be- 
stimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für jedes 
Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere 
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung für jedes ab- 
gelaufene Jahr zur Abnahme vor. 
86. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes alljährlich 
mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der erschienenen 
Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vor— 
sitzenden entscheidet.
	        
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