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Stolgebühren und Akzidenzien werden nach dem sechsjährigen Durch-
schnitte berechnet.
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu
ermitteln sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
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8 24.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten sowie die an ihrer Stelle gewährte
Mietsentschädigung;
2. Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren-, Kranken-
und ähnlichen Anstalten) für die Militärseelsorge sowie für Lehrtätigkeit
an Unterrichtsanstalten;
3. das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer
anderen Pfarrstelle;
4. freiwillige Gaben.
g 28.
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen:
1. die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen;
2. die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und Verluste;
3. die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts-
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten
waren.
8 29.
Die beim Beginne der Versicherung im Amte befindlichen Inhaber derjenigen
Pfarrstellen, welcher bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, hat die Alterszulage-
kasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in ihrem Einkommen dadurch
erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die Kirchengemeinde übergehen.
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be-
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der §§ 26 bis 28 mit der Maß-
gabe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen vom Zeitpunkte des
Wegfalls in Betracht kommen.
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahlt,
bis der Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem früheren mindestens
gleiches Gesamtdiensteinkommen erreicht oder bis er seine bisherige Stelle verläßt.
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des § 21
Abs. 2 Anwendung.