Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Aulage  Zc.

Pfarrbesoldungsgesetz

für
die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  26.  Mai  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesamtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Schleswig.  Holstein,  für  diese  Kirche,  was  folgt:

5  1.

Jeder  in  einem  dauernd  errichteten  Pfarramte  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig  Holstein  fest  angestellte  Geistliche,  dessen  Pfarrstelle  bei  der
Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  versichert  ist,  erhält  ein  Diensteinkommen,
welches  besteht:

a)  in  einem  Grundgehalte;

b)  in  Alterszulagen;

c)  in  Dienstwohnung  oder  angemessener  Mietsentschädigung.

Für  die  Alterszulagekasse  sind  die  anliegenden  Satzungen  maßgebend.

Das  Recht  des  für  ein  Pfarramt  ernannten  Geistlichen  auf  das  aus  demselben
  fließende  Diensteinkommen  beginnt  mit  dem  Tage,  mit  welchem  er  die  Verwaltung
  der  Stelle  übernimmt.  Ist  der  Ernannte  bisher  Inhaber  einer  anderen
Pfarrstelle  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  SchleswigHolstein  gewesen,
so  hört  sein  Recht  auf  das  Diensteinkommen  aus  dieser  Stelle  erst  mit  dem  nämlichen
Tage  auf.

Auf  Hilfsgeistlichenstellen,  auch  wenn  sie  dauernd  errichtet  sind,  findet  dieses
Gesetz  keine  Anwendung.

8  2.

Das  Grundgehalt  ist  vierteljährlich  im  voraus  zahlbar  und  beläuft  sich,  wenn

die  Versicherung  erfolgt  ist
in  Klasse  1I  oder  II,  auf  2400  Mark,

Iim  l  3000  ,
IV  3600
V  4200
V  4500
vn  4800g,
V  lll  -  5100

"  ·  IX  6  5400