Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Auch kann der Stelleninhaber mit Genehmigung des Konsistoriums einzelne 
Marrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Be- 
dürfnis ergibt, zur Beschaffung der notwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung 
behufs besserer kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirtschaften. 
Der entweder ein für allemal oder auf eine Reihe von mindestens 12 Jahren 
festzusetzende Ubernahmepreis bestimmt sich nach dem örtlichen Werte. Die Höhe 
und Jahlungsbedingungen des Übernahnzepreises werden nach Anhörung der Beteiligten 
und des Propstei= (Kreis.) Synodalausschusses von dem Konsistorium festgesetzt. 
8 13. 
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen. 
gemeinde finden die Vorschriften, welche uͤber die Auseinandersetzung zwischen dem 
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß, 
wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Propstei· (Kreis-) Synodal. 
ausschusses das Konsistorium endgültig entscheidet. Im Falle der Anwendbarkeit des 
Kirchengesetzes, betreffend die Verhältnisse der Geistlichen in den schleswigschen Ge- 
meinden mit dänischem Kirchenrechte, vom 3. Mai 1890 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. 
S. 49) ist die nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlende Ausgleichssumme aus dem 
Stellenvermögen zu entnehmen. Der letzte Satz des § 9 kommt dabei sinngemäß in 
Anwendung. 
8 14. 
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflich- 
tungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen. 
. 15. 
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf 
6 000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes. 
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark hat die 
Kirchengemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren, sofern die Stelle 
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (§ 25 der Satzungen). 
Im letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle 
Anwendung. 
8 16. 
Behufs Gewährung von Beihilfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden, 
welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge 
für bei der Alterszulagekasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, 
verbleibt der vom Konsistorium zu verwaltende Zuschußfonds, in welchen die vom 
Staate für diesen Zweck gewährte Summe sließt. Eine Verwendung des Zuschuß- 
fonds bei der Errichtung neuer Pfarrstellen hat nicht stattzufinden.
	        
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