— 151 —
Beihilfen zu den Zuschüssen (58 3, 4) dürfen aus dem Zuschußfonds nur dann
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Zuschüsse erfolgt ist,
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich
nicht übersteigen.
Uber die Gewährung von Beihilfen beschließt das Konsistorium, an dessen
Beschlüssen in diesen Fällen die Mitglieder des Gesamtsynodalausschusses in der im
§ 95 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten
Weise teilzunehmen haben.
817.
Behufs Gewährung von Beihilfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden, welche
zur Aufbringung der Grundgehälter, Juschüsse, Mietsentschädigungen und Alters.-
zulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen,
zur Remunerierung von Hilfsgeistlichen in den großen Gemeinden sowie zur Leistung
der im § 11 der Satzungen bezeichneten Jahlungen bleibt der gemäß § 23 des
Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 82) gebildete
landeskirchliche Hilfsfonds bestehen, an welchen die Gesamtsynodalkasse alljährlich
einen Beitrag in der Höhe von 1½ Prozent der von den Mitgliedern der evangelisch.
lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein veranlagten Staatseinkommensteuer
zu leisten hat. Dabei ist das Ergebnis der Staatseinkommensteuerveranlagung des
voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
Der landeskirchliche Hilfssonds wird von dem Konsistorium verwaltet. An
den Beschlüssen des Konsistoriums über die Gewährung von Beihilfen aus dem Fonds
haben die Mitglieder des Gesamtsynodalausschusses in der im § 95 der Kirchen-
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten Weise teilzu-
nehmen.
Die der Landeskirche nach den 88 12 und 13 der Satzungen obliegenden
Leistungen an die Alterszulagekasse sind aus der Gesamtsynodalkasse zu bestreiten.
§18.
Beim Ableben eines Geistlichen kommen das Grundgehalt, Juschüsse, Alters-
zulagen, Entschädigungen, Dienstwohnung beziehungsweise Mietsentschädigung während
des Sterbemonats und des darauffolgenden Monats den Erben zu. An wen zu
zahlen ist, bestimmt das Konsistorium.
Vom Ablaufe der im Abs. 1 bezeichneten Zeit an gebühren die genannten
Bezüge noch ein halbes Jahr der gnadenzeitberechtigten Witwe. Dieselben sind bei
den unter § 1 dieses Gesetzes fallenden Pfarrstellen auch für das nach § 5 des
Kirchengesetzes, betreffend die Gnadenzeit, vom 21. März 1892 (Kirchl. Ges.= u. Ver-
ordn.-Bl. S. 27) zu gewährende Drittel der Diensteinnahme maßgebend, dergestalt, daß
der Wert der Dienstwohnung nach Abs. 2 daselbst, eine ctwaige Mietsentschädigung
aber voll in Anschlag gebracht wird.
26“