Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Geistliche bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben 
bestehen. Das genannte Kirchengesetz wird vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 20, 21 
des gegenwärtigen Kirchengesetzes aufgehoben. 
8 23. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
g 24. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke. 
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
s 1. 
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine gemeinsame 
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes- 
kirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sic wird 
unter dem bisherigen Namen 
„Alterszulagekasse für evangelische Geistliche! 
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger 
Fonds verwaltet.
	        
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