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Geistliche bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben
bestehen. Das genannte Kirchengesetz wird vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 20, 21
des gegenwärtigen Kirchengesetzes aufgehoben.
8 23.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
g 24.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
s 1.
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine gemeinsame
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes-
kirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sic wird
unter dem bisherigen Namen
„Alterszulagekasse für evangelische Geistliche!
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.