Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 154 — 
8 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im 
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor- 
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom 
König ernannt. 
83. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be- 
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal. 
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Hannder 8 iz 
c)dceGesamtsynodcderevangelischluthertschen Kirche der 
Provinz Schleswig= Holseen 5 li 
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Caseeililil ##### 5 3 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial- 
bezirkes Wiesbadennb 3 
1) die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der 
Provinz Hannooohh öö ... 2 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörig- 
keit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschußf es 
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der 
Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
84. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters— 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be- 
schließt der Verwaltungsausschuß. 
85. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäste 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die Ein- 
ziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die Aus- 
zahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren Be- 
stimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für jedes 
Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere 
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung für jedes 
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.