Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

158 —. 
Parochialverbaͤnden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe 
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren 
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Zeit des 
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende 
Pfarrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken. 
Im Falle der Julassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters- 
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen; doch hat die Ver- 
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen. 
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur 
Versicherung zugelassen ist, neue Parrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß 
§ 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I. 
§.20. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen 
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt, 
daß gewährt werden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Klasse 
vom vollendeten ummmmmiw| V V VIK 
Mark Mark Mark! Mark MarkMark! Mark Mark 
3. Dienstjahr ab 400 — — — — — — — 
6. 800|1000 — — — — — — 
9. " 1300 70 0 100 . — — — — 
12. 11800 1200 000| — — — — 
15. 2300 1700 1100 500 200 — — — 
18. 2 800 2201 60 000] 70 400 100 — 
21. 13200 2600 2000 1400 1100 800 500 200 
24. · -360030002400180015001200900600 
8 21. 
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulagen beginnt mit 
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen 
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche 
bezeichnet werden. 
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an 
die bezugsberechtigten Geistlichen.
	        
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