Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

162 — 
Aulage 34. 
Pfarrbesoldungsgesetz 
für 
die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, 
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel, was folgt: 
8I. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelischen Landeskirche 
fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für evangelische 
Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalt; 
b) in Alterszulagen; 
e) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
82. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark, 
vunl 3 000 „ 
iv 3 6E00 „ 
# 4200 
VI 4500 
VII 4800 / 
Wun 5 100 
I. 5400 
83. 
Mit Genebmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgebalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse 
auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.