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Aulage 34.
Pfarrbesoldungsgesetz
für
die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Cassel, was folgt:
8I.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelischen Landeskirche
fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für evangelische
Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt;
b) in Alterszulagen;
e) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
82.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark,
vunl 3 000 „
iv 3 6E00 „
# 4200
VI 4500
VII 4800 /
Wun 5 100
I. 5400
83.
Mit Genebmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgebalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse
auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.