Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses nach An— 
hörung des Presbyteriums und des Diözesansynodalvorstandes anordnen, daß ein 
Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf 
Zeit gewährt werde. 
85. 
Dem Stelleninhaber steht die Dienstwohnung im Pfarrhause zu. Wo ein 
Pfarrhaus nicht vorhanden ist, hat die Kirchengemeinde eine Dienstwohnung ohne 
Anrechnung auf das Grundgehalt zu gewähren. Die Wohnung soll der Amtsstellung 
des Stelleninhabers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör der 
Dienstwohnung auch ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnung auf das 
Grundgehalt bereitzustellen. 
Gehört Gartenland zur Stelle, so muß dem Stelleninhaber auf sein Verlangen 
ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnung auf das Grundgehalt zu— 
gewiesen werden. 
86. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst- 
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in vierteljähr- 
lichen Beträgen im voraus zu zahlen ist. 
87. 
Über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in 
welchem Umfang ein Garten zu gewähren ist, beschließt das Presbyterium. Der 
Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt kein 
gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des 
Diözesansynodalvorstandes endgültig. 
88. 
Die gänzliche oder teilweise Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Gartens 
ist nur mit Genehmigung des Konsistoriums und, solange die Stelle besetzt ist, nicht 
gegen den Widerspruch des Stelleninhabers zulässig. 
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. 
Hinsschtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei den 
bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
	        
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