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Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses nach An—
hörung des Presbyteriums und des Diözesansynodalvorstandes anordnen, daß ein
Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf
Zeit gewährt werde.
85.
Dem Stelleninhaber steht die Dienstwohnung im Pfarrhause zu. Wo ein
Pfarrhaus nicht vorhanden ist, hat die Kirchengemeinde eine Dienstwohnung ohne
Anrechnung auf das Grundgehalt zu gewähren. Die Wohnung soll der Amtsstellung
des Stelleninhabers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör der
Dienstwohnung auch ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnung auf das
Grundgehalt bereitzustellen.
Gehört Gartenland zur Stelle, so muß dem Stelleninhaber auf sein Verlangen
ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnung auf das Grundgehalt zu—
gewiesen werden.
86.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in vierteljähr-
lichen Beträgen im voraus zu zahlen ist.
87.
Über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in
welchem Umfang ein Garten zu gewähren ist, beschließt das Presbyterium. Der
Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt kein
gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des
Diözesansynodalvorstandes endgültig.
88.
Die gänzliche oder teilweise Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Gartens
ist nur mit Genehmigung des Konsistoriums und, solange die Stelle besetzt ist, nicht
gegen den Widerspruch des Stelleninhabers zulässig.
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Hinsschtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei den
bestehenden Vorschriften sein Bewenden.