Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Beihilfen zu den Zuschüssen (F8 3, 4) dürfen aus dem Zuschußfonds nur dann 
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Zuschüsse erfolgt ist, 
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die 
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich 
nicht übersteigen. 
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium unter Mit. 
wirkung des Gesamtsynodalausschusses. 
817. 
Behufs Gewährung von Beihilfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden, welche 
zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse, Mietsentschädigungen und Alters- 
zulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen und behufs Besoldung von 
Hilfspfarrern Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der durch § 22 des Kirchen- 
gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. 
S. 39) gebildete landeskirchliche Hilfsfonds. 
Aus diesem Fonds, für welchen vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
an eine jährliche Umlage von 1½ Prozent der für die Mitglieder der evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel veranlagten Einkommensteuer er- 
hoben wird, werden auch die im § 11 der Satzungen bezeichneten JZahlungen geleistet. 
Der Erhebung ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung des voraufgegangenen 
Steuerjahrs zu Grunde zu legen. 
Die für die übrigen ZSahlungen der Landeskirche an die Alterszulagekasse 
(§§ 12, 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel sind aus der Gesamtsynodalkasse zu 
bestreiten. Die Höhe der hierzu notwendigen landeskirchlichen Umlagen setzt das 
Konsistorium fest. 
8 18. 
Bis zum Erlaß eines anderweitigen Kirchengesetzes erhalten im Falle des Todes 
eines Geistlichen, dessen Pfarrstelle den Vorschriften dieses Kirchengesetzes unterliegt, 
die in der Sterbe- und Gnadenzeit Bezugsberechtigten vorbehaltlich ihres Anspruchs 
auf Fortgewährung der Dienstwohnung oder der Mietsentschädigung die nach Maß- 
gabe dieses Kirchengesetzes und der §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen zu zahlenden 
Beträge an Grundgehalt, Juschüssen, Alterszulagen und Entschädigungen während 
des Sterbemonats und weiterer sechs Monate. In der Diözese Grafschaft Schaum- 
burg erstreckt sich das Bezugsrecht auf den Sterbemonat und sieben weitere Monate. 
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Bezugsberechtigten 
bis zum Ablaufe der Sterbe= und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten des Stellen- 
inbabers ein. 
Wem die nach Abs. 1 zu gewährenden Beträge auszuzablen oder die Dienst. 
wobnung zu überlassen ist, bestimmt das Konsistorium.
	        
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