Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be- 
teiligten Landeskirche aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal— 
periode zu wählenden Spnodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannordber . . .. 8 ; 
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Schleswig-Holsttien 5 " ; 
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel .. . . . . . .......... ... 5 ; 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial- 
bezirkes Wiesbden 3 ; 
f)die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der 
Provinz Hannorer ... 2 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörig- 
keit verlieren oder behindert sind, un den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl 
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
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Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters- 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be- 
schließt der Verwaltungsausschuß. 
85. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die 
Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die 
Auszahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren 
Bestimmungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für 
jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere 
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über jedes 
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor. 
86. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes alljähr— 
lich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden
	        
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