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8 10.
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden
Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23);
2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13);
3. die Beiträge des Staates.
11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit oder
nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle einen jähr-
lichen Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Abs. 3 bezeichneten
Beitrag an die Alterszulagekasse zu zahlen.
12.
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen Be-
träge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Ein-
nahmen (§ 10 Ziffern 1 und 3, § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge
zu decken.
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2 370 000 Mark
jährlich festgesetzt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des Jahres
übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds.
le 13.
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen-
steuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
8 14.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Ver-
waltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
l 15.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen, mit
welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist, bei der
Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.