Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 10. 
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden 
Ausgaben folgende Einnahmen zu: 
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23); 
2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13); 
3. die Beiträge des Staates. 
11. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit oder 
nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle einen jähr- 
lichen Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Abs. 3 bezeichneten 
Beitrag an die Alterszulagekasse zu zahlen. 
12. 
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen Be- 
träge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Ein- 
nahmen (§ 10 Ziffern 1 und 3, § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge 
zu decken. 
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2 370 000 Mark 
jährlich festgesetzt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des Jahres 
übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds. 
le 13. 
Die Verteilung der im §&# 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all- 
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein- 
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen- 
steuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen. 
8 14. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen 
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Ver- 
waltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen. 
l 15. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen, mit 
welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist, bei der 
Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
	        
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