l 16.
Die Versicherung erfolgt:
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mark in Klasse I,
"„ "„ " von 3 600 bis 3 8999 "% II,
i- - i3900i4199---Ill,
- - i4200«-4499---1V,
is - «4500-4799---V,
- " l. 4800 5009 T.I
-- - -5100-5399--·VII,
. . -5400-5699---v111,
5700-5999---IX.
817.
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die Ver-
sicherung zu erfolgen hat, ist — vorbebaltlich der Bestimmung des § 31 — das
am Tage des ukrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen.
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft-
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Ver-
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Parrämter bemißt sich nach der Ge-
samtsumme des Stelleneinkommens.
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen-
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Pfarrstellen
erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche ab-
gesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse
gegenüber zu übernehmen sind.
8 18.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als
einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs= und
Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren.
S 19.
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, deren
Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet
werden.
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der
Kirchengemeinde und, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren