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Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Zeit
des Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende
Pfarrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken.
Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters-
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen) doch hat die
Versicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen.
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß
§* 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I.
8 20.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt,
daß gewährt werden:
in Klasse
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3. Dienstjahr ah#00 1
6. - - 800 200 # · I
9. " 11300 700 100
12. 1800 1200 6800 i ,
15. -12300 1700 1100 500 200
18. 12800 2200 1600 10001 700 400 100
21. 13200 2600 2000 1400 1100 800 500 200
24. .13600 3000 2400 1800 1500 200 900 600
1 "1
8 21.
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be-
zeichnet werden.
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an
die bezugsberechtigten Geistlichen.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 20