Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 22. 
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse J 
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von 
600 Mark in vierteljährlichen Vorausraten. 
g 23. 
Die Kirchengemeinden haben Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alters- 
zulagekasse zu entrichten dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klasse I. . . . ........ . . . . . .... .... 1500 Mart, 
--11......................... 1200-, 
--In......................... 900 
.·Iv......................... soo-, 
.-vhistje................. 300 
8 24. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen 
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. 
g 25. 
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 6000 Mark 
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Beteiligten 
unabhängig sind, unter den Betrag von 6 000 Mark sinkt, ist der Vorstand ermächtigt, 
auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. Ein Ausscheiden einer 
zur Versicherung zugelassenen Pfarrstelle ist nicht zulässig. 
g 26. 
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze maß- 
gebend: 
1. Jum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen, 
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während der 
Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden 
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten ge- 
währten Zuschüsse. 
2. Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet 
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen Wertes 
vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen und Selbst- 
bewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags der letzten sechs Wirt- 
schaftsjahre in Ansatz zu bringen.
	        
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