Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen werden 
nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktorts berechnet, 
Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers. 
Stolgebühren und Akzidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte 
berechnet. 
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu ermitteln 
sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen. 
827. 
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz: 
1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten sowie die an ihrer Stelle gewährte 
Mietsentschädigung; 
2. Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Jrren., Kranken. 
und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge sowie für Lehrtätigkeit 
an Unterrichtsanstalten; 
3. das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer anderen 
Pfarrstelle; 
4. freiwillige Gaben. 
g 28. 
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen: 
1. die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd 
zu leistenden Jahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche auf 
den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen; 
2. die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und Verluste; 
3. die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts- 
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten waren. 
§29. 
Die beim Beginne der Versicherung im Amte befindlichen Inhaber derjenigen 
Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, hat die Alterszulagekasse 
für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in ihrem Einkommen dadurch erwachsen, 
daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die Kirchengemeinde übergehen. 
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu bemessenden 
Entschädigung sind die Bestimmungen der §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe entscheidend, 
daß vorübergehende Belastungen der Stellen vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht 
kommen. 
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahlt, 
bis der Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem früheren mindestens 
gleiches Gesamtdiensteinkommen erreicht oder bis er seine bisherige Stelle verläßt. 
29.
	        
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