Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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§24. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
g 25. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke. 
  
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
81. 
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine gemein- 
same Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sie 
wird unter dem bisherigen Namen 
„Alterszulagekasse füͤr evangelische Geistliche!“ 
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger 
Fonds verwaltet. 
82. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im 
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor- 
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom 
König ernannt. 
30“
	        
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