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§24.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
g 25.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine gemein-
same Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sie
wird unter dem bisherigen Namen
„Alterszulagekasse füͤr evangelische Geistliche!“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.
82.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
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