Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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* 16. 
Die Versicherung erfolgt 
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mark in Klasse I, 
von 3 600 bis 3 899 II, 
. 3900 4199 ILI.‘ILI, 
.- . -4200-4499.--1v, 
.. . .4500-4799---V- 
.. . -4800·5099---V1, 
.. . -5100-5399...v11, 
-- - -5400.5699..-v111, 
-. - -5700-5999-.-1x. 
§1«7. 
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die 
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 — 
das am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen. 
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft- 
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Ver- 
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der 
Gesamtsumme des Stelleneinkommens. 
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen- 
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Pfarr- 
stellen erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche 
abgesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse 
gegenüber zu übernehmen sind. 
§18. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär, und 
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als einem 
kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs= und Alters- 
zulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren. 
8 19. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, deren 
Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet 
werden. 
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der 
Kirchengemeinde und, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren
	        
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