Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe 
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren 
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Zeit des 
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende 
Parrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken. 
Im Falle der Julassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters. 
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver- 
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen. 
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur 
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß 
§ 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I. 
8 20. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen 
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt, 
daß gewährt werden: « 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Klasse 
vom vollendeten ulmmVv VVnil 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
3. Dienstjahr ab 400 
6. 800 200 
9. 11300 700 100 
12. " „11 800 1 200 00 
15. :2300 70 100 500 00 
18. 2800|02 200 600 1000 700 40 100 
21. 13200 2600 2000 1400 10 0800 50O0 200 
24. 13600 3000 2400 1800 1500 1200 900) 600 
8 21. 
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit 
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen 
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be- 
zeichnet werden. 
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Jusendung der Alterszulagen an 
die bezugsberechtigten Geistlichen.
	        
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