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Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Zeit des
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende
Parrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken.
Im Falle der Julassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters.
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver-
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen.
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß
§ 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I.
8 20.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt,
daß gewährt werden: «
in Klasse
vom vollendeten ulmmVv VVnil
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark
3. Dienstjahr ab 400
6. 800 200
9. 11300 700 100
12. " „11 800 1 200 00
15. :2300 70 100 500 00
18. 2800|02 200 600 1000 700 40 100
21. 13200 2600 2000 1400 10 0800 50O0 200
24. 13600 3000 2400 1800 1500 1200 900) 600
8 21.
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be-
zeichnet werden.
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Jusendung der Alterszulagen an
die bezugsberechtigten Geistlichen.