Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 192 — 
Anlage 3/ 
DHfarrbesoldungsgesetz 
für 
die evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover. 
Vom 26. Mai 1909. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der 
Provinz Hannover,) was folgt: 
81. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelisch reformierten Kirche 
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alters. 
zulagekasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, 
welches besteht: 
a) in einem Grundgehalte, 
b) in Alterszulagen; 
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
82. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse Loder II, auf 2 400 Mark, 
II 
3000 
IV 3600 
" V " 4 200 
VI 4 5000 
V 4800 
Vunl 5 100, 
IX l. 5400 . 
83. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zu. 
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
	        
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