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Anlage 3/
DHfarrbesoldungsgesetz
für
die evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der
Provinz Hannover,) was folgt:
81.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelisch reformierten Kirche
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alters.
zulagekasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen,
welches besteht:
a) in einem Grundgehalte,
b) in Alterszulagen;
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
82.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse Loder II, auf 2 400 Mark,
II
3000
IV 3600
" V " 4 200
VI 4 5000
V 4800
Vunl 5 100,
IX l. 5400 .
83.
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zu.
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.