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84.
Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses nach Anhörung
der Kirchengemeinde und des Bezirkssynodalvorstandes anordnen, daß ein Zuschuß
bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit
gewährt werde.
85.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den ört—
lichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör der
Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt bereit-
zustellen.
86.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in viertel-
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist.
87.
über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in
welchem Umfang ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchengemeinde.
Der Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt
kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des
Bezirkssynodalvorstandes endgültig.
88.
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit Ge-
nehmigung des Konsistoriums zulässig.
89.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
8 10.
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder
äahnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (§ 19 der Satzungen),
so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz
von einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber
neben dem Grundgehalt als Juschuß (5§8 3, 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren,
um welche die bisher im Regulativ oder in der ährlichen Einrichtung zugesicherten
Bezüge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satzungen sich ergebenden Gehalts-
stufen übersteigen.