Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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83. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be- 
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode 
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch -lutherischen Kirche der 
Provinz Hannodezr ... 8 3 
Tc) die Gesamtsynode der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Schleswig. Holsetten 5 3 
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel ... . . ... ....... .. ... 5 3 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial- 
bezirkes Wiesboden .. 3 
f) die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der 
Provinz Hannorer .. 2 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörigkeit 
verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teilzu- 
nehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl zu 
bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
84. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters. 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be- 
schließt der Verwaltungsausschuß. 
85. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die Ein- 
ziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die Aus- 
zahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren Bestim- 
mungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für jedes 
Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere 
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über jedes 
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor. 
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2 4 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes all- 
jährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
	        
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