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10.
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden
Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23);
2. die Beiträge der Landeskirchen (S§§S 11 bis 13))
3. die Beiträge des Staates.
* 11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit oder
nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle einen jähr-
lichen Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Abs. 3 bezeichneten
Beitrag an die Alterszulagekasse zu zahlen.
8 12.
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen
Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen
Einnahmen (§5 10 Siffern 1 und 3, § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis-
beträge zu decken.
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2 370 000 Mark
jährlich festgesetzt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des Jahres
übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds.
* 13.
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all.
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatseinkommen-
steuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuer-
veranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
8 14.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Verwaltung
der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
8 15.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen,
mit welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6000 Mark verbunden ist, bei
der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.