8 16.
Die Versicherung erfolgt:
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Nark in Klasse I,
-- von 3 600 bis 3 899 " II
3 900 4 199 III,
1200 1499 IV,
41500 4799 V,
s- 4800 5 099 VI,
„„ 5 100 5 399 VII,
" 5 400 5 699 VIII,
is 5 700 5999 IX.
817.
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 —
das am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen.
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft-
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse I zu versichern. Die Ver-
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der
Gesamtsumme des Stelleneinkommens.
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen-
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Dfarr-
stellen erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche
abgesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse
gegenüber zu übernehmen sind.
18.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als
einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs= und
Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren.
8 19.
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht,
deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen
besoldet werden.
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der
Kirchengemeinde und, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren