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neuen Ordnung des Ruhegehaltswesens nicht angeschlossen haben, kann der Evan-
gelische Oberkirchenrat auch fernerhin eine jährliche Zulage von 500 Mark zu ihrem
Ruhegehalte gewähren; im übrigen vergleiche § 14 Abf. 2.
§ 13.
Auf die gegenwärtig im Amte befindlichen Geistlichen finden vorbehaltlich des
g 3 Abs. 3 für den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand die Bestimmungen dieses
Kirchengesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sich der durch das Kirchengesetz, be-
treffend das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen, vom 26. Januar 1880 (Kirchl.
Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 37) und durch die ergänzenden Gesetze geschaffenen neuen
Ordnung nicht angeschlossen haben.
Wenn ein solcher Geistlicher bei seiner Versetzung in den Ruhestand nach den
bisher für ihn maßgebend gewesenen Vorschriften ein höheres Ruhegehalt als nach
diesem Kirchengesetz und den Satzungen zu beanspruchen haben würde, so wird ihm
der Mehrbetrag aus den im § 10 bezeichneten Mitteln gezahlt.
8 14.
Unbeschadet der Vorschrift im § 29 der Satzungen bleiben die auf Grund des
g 19 Abs. 4 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl.
S. 37) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 16. März 1892 (Kirchl. Ges.= u. Ver-
ordn.-Bl. S. 49) begründeten Rechtsverhältnisse unberührt.
Dasselbe gilt von den auf dem Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche
ruhenden Juschüssen zu den Emeritenbezügen alter Ordnung.
0 15.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kommt für die bei der Alters-
zulagekasse versicherten Pfarrstellen die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälliger
Pfründenabgaben in Weghfall.
Das Gleiche gilt von der Verpflichtung zur Leistung von Pfarrbeiträgen.
Für die nicht bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen tritt an die
Stelle der Pfarrbeiträge und der Pfründenabgaben eine jährliche Stellenabgabe nach
Maßgabe der anliegenden Tabelle. Die Feststellung des Diensteinkommens erfolgt
nach Anhörung des Stelleninhabers und des Kreissynodalvorstandes durch das Kon-
sistorium ohne Anrechnung des Wertes der Dienstwohnung oder Mietsentschädigung.
Durch diese Abgabe darf das Diensteinkommen nicht unter denjenigen Betrag
sinken, den der Stelleninhaber, stände er in der Gehaltsklasse IX des § 2 des Pfarr-
besoldungsgesetzes, nach seinem Dienstalter beziehen würde.
Den beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amte befindlichen Geistlichen
steht es frei, für die Dauer ihres gegenwärtigen Amtes statt der neuen Stellenabgabe