Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 210 — 
die ihnen bisher obliegenden Pfarrbeiträge beziehungsweise Pfründenabgaben weiter zu 
entrichten, doch muß die dahin gehende Absicht dem Konsistorium vor Ablauf von 
6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt werden. 
Dem Ernangelischen Oberkirchenrate bleibt unter Mitwirkung des General- 
synodalvorstandes die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und inwieweit eine bei 
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits bestehende Verpflichtung zur Leistung von 
Nachzahlungen gemäß den §§ 13 und 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend das 
Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen vom 26. Januar 1880 (Kirchl. Ges.= u. Ver- 
ordn.-Bl. S. 37) auch ferner fortdauern soll, ebenso darüber, ob und inwieweit 
den im § 13 bezeichneten Geistlichen Nachzahlungen unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften im § 21 Abs. 2 bis 5 der Satzungen auferlegt werden können. 
Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt. 
§ 16. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kirchen- 
gesetz, betreffend das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen, vom 26. Januar 1880 
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 37) mit seinen Abänderungen und Ergänzungen, 
werden mit den sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Maßgaben aufgehoben. 
5+ 17. 
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Anweisung wird vom 
Evangelischen Oberkirchenrat unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes erlassen. 
§ 18. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(#. S.) Wilhelm. 
Voigts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.