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die ihnen bisher obliegenden Pfarrbeiträge beziehungsweise Pfründenabgaben weiter zu
entrichten, doch muß die dahin gehende Absicht dem Konsistorium vor Ablauf von
6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt werden.
Dem Ernangelischen Oberkirchenrate bleibt unter Mitwirkung des General-
synodalvorstandes die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und inwieweit eine bei
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits bestehende Verpflichtung zur Leistung von
Nachzahlungen gemäß den §§ 13 und 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend das
Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen vom 26. Januar 1880 (Kirchl. Ges.= u. Ver-
ordn.-Bl. S. 37) auch ferner fortdauern soll, ebenso darüber, ob und inwieweit
den im § 13 bezeichneten Geistlichen Nachzahlungen unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften im § 21 Abs. 2 bis 5 der Satzungen auferlegt werden können.
Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.
§ 16.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kirchen-
gesetz, betreffend das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen, vom 26. Januar 1880
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 37) mit seinen Abänderungen und Ergänzungen,
werden mit den sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Maßgaben aufgehoben.
5+ 17.
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Anweisung wird vom
Evangelischen Oberkirchenrat unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes erlassen.
§ 18.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(#. S.) Wilhelm.
Voigts.