Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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handelt, wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren. Die 
den Superintendenten (Dekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen 
befindlichen Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchen- 
regierung bis zum Hochstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig 
erklärt werden. 
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen 
Schulamt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als 
das Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt. 
. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen 
Betrage von 800 Mark angerechnet. 
W 
23. 
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe des 
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige 
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Ju- 
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt 
werden darf, wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den §§ 15 und 16 
zum Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maß- 
gabe der §§ 19 bis 22 berechnet ist. 
*24. 
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus. 
g 25. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder ehe- 
liche Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat 
folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus 
in einer Summe. 
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Enmeritus nicht erhobenen 
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind, bestimmt die zu- 
ständige Kirchenbehörde. 
Die im Abs. 1 bestimmte Jahlung findet auf Anordnung der zuständigen 
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden 
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder 
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der 
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. 
6o26. 
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen 
Amte ein Diensteinkommen,) so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag 
des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in 
den Ruhestand bezogene Diensteinkommen übersteigt.
	        
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