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Das Landeskonsistorium ist ermächtigt, mit Justimmung des ständigen Aus-
schusses der Landessynode ausnahmsweise eine weitergehende Übernahme der im Abs. 2
bezeichneten Kosten auf die Ruhegehaltskasse der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover zu bewilligen.
88.
Die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand und die Entscheidung
darüber, ob und welches Ruhegehalt demselben zusteht oder in den Fällen des § 5
Abs. 2 zu bewilligen ist, sowie die Beiordnung eines Pfarrgehilfen (§ 7), die Fest-
setzung der diesem zu gewährenden Besoldung wie des Geldwerts des als Besoldungs.
teil etwa zu gewährenden freien Unterhalts, ferner die Festsetzung des im § 7 Abs. 3
bezeichneten Fehlbetrags, erfolgt durch das Konsistorium.
Wird die Versetzung in den Ruhestand oder die Beiordnung eines Pfarr-
gehilfen nicht vom Geistlichen selbst beantragt, so ist er oder der ihm etwa gerichtlich
bestellte Vormund oder Pffleger vor der zu treffenden Entscheidung zu hören.
In allen Fällen muß die Anhörung des Geistlichen oder des Vormundes be-
ziehungsweise Pflegers erfolgen über den Betrag des Ruhegehalts oder der von dem
Geistlichen zu übernehmenden Besoldung des Pfarrgehilfen.
Auch dem Kirchenvorstande der beteiligten Gemeinde muß in jedem Falle zu
einer Außerung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand oder Beiordnung
eines Pfarrgehilfen Gelegenheit gegeben werden.
Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Beteiligten die binnen vier
Wochen nach der Zustellung zu erhebende Beschwerde an das Landeskonsistorium zu,
welches endgültig entscheidet.
Bei Geistlichen im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands erfolgt die Ver-
setzung in den Ruhestand durch das Landeskonsistorium.
§ 9.
Die Ruhegehaltskasse der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover
(§ 1 und 13 des Kirchengesetzes vom 15. Mai 1900, Gesetzsamml. S. 136) bleibt
bestehen und deren Vermögen verbleibt der genannten Kirche. Die Verwaltung und
Vertretung der Kasse steht dem Landeskonsistorium zu.
Das Landeskonsistorium hat jährlich die über die Kasse geführte Rechnung,
nachdem sie revidiert ist, dem ständigen Ausschusse der Landessynode zur Einsicht vor-
zulegen.
10.
Der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover stehen für die ihr
nach den §8§ 12) 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an die Ruhegehaltskasse
sowie für die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu gewährenden, nicht von der ge-
meinsamen Rubegehaltskasse zu tragenden Rubegebälter und Unterstützungen, abgesehen