Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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von den ihr etwa für diesen Zweck zufließenden Geschenken und Vermächtnissen, 
folgende Einnahmen zur Verfügung: 
1. die Zuschüsse, welche aus Staatsfonds beziehungsweise aus dem Hannoverschen 
Klosterfonds gewährt werden; 
2. die Zinsen der bei der Ruhegehaltskasse der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover angesammelten und weiter anzusammelnden Kapi- 
talien; 
3. die in dem *& 15 festgesetzten Pfarrstellenabgaben; 
4. der Zuschuß der Landessynodalkasse. 
Der Zuschuß der Landessynodalkasse (Ziffer 4) ist nach Maßgabe des vor- 
handenen Bedürfnisses alljährlich durch Beschluß des Landeskonsistoriums festzustellen 
und durch Beiträge der Bezirkssynodalkassen aufzubringen. 
Die Erhebung der Beiträge erfolgt nach dem von der Landessynode mit Ge- 
nehmigung der Kirchenregierung hierfür festgesetzten Fuße und bis zu dem Zeitpunkte, 
wo solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße) welcher für die nach dem Kirchengesetze, 
betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Notstände, 
vom 30. Mai 1894 (Gesetzsamml. S. 91) zu erhebende Kirchensteuer gilt. 
11. 
Die Wahrnehmung der finanziellen Interessen der evangelisch lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover bei Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Landes.- 
konsistorium. 
Dem Landeskonsistorium ist von jeder Versetzung in den Ruhestand und, so- 
weit die in diesem Gesetze bestimmten Ruhegehälter und Unterstützungen nicht aus 
der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu zahlen sind, auch von jeder nicht in einem 
Disziplinarerkenntnis erfolgenden Festsetzung eines Rubegehalts oder einer Unter. 
stützung vor Ausfertigung der Entscheidung des Konsistoriums, unter Mitteilung der 
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, K. untnis zu geben. 
812. 
Den gegenwärtig in dem Ruhestande befindlichen Geistlichen sowie deren Witwen 
und Abkömmlingen verbleiben ihre bisherigen Bezüge. 
13. 
Ist das nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Ruhegehalt geringer als das 
Ruhegehalt, welches dem Geistlichen hätte gewährt werden müssen, wenn er beim 
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen in 
den Ruhestand versetzt worden wäre, so wird dieses letztere Ruhegehalt an Stelle 
des ersteren bewilligt. 
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