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von den ihr etwa für diesen Zweck zufließenden Geschenken und Vermächtnissen,
folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. die Zuschüsse, welche aus Staatsfonds beziehungsweise aus dem Hannoverschen
Klosterfonds gewährt werden;
2. die Zinsen der bei der Ruhegehaltskasse der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover angesammelten und weiter anzusammelnden Kapi-
talien;
3. die in dem *& 15 festgesetzten Pfarrstellenabgaben;
4. der Zuschuß der Landessynodalkasse.
Der Zuschuß der Landessynodalkasse (Ziffer 4) ist nach Maßgabe des vor-
handenen Bedürfnisses alljährlich durch Beschluß des Landeskonsistoriums festzustellen
und durch Beiträge der Bezirkssynodalkassen aufzubringen.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt nach dem von der Landessynode mit Ge-
nehmigung der Kirchenregierung hierfür festgesetzten Fuße und bis zu dem Zeitpunkte,
wo solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße) welcher für die nach dem Kirchengesetze,
betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Notstände,
vom 30. Mai 1894 (Gesetzsamml. S. 91) zu erhebende Kirchensteuer gilt.
11.
Die Wahrnehmung der finanziellen Interessen der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover bei Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Landes.-
konsistorium.
Dem Landeskonsistorium ist von jeder Versetzung in den Ruhestand und, so-
weit die in diesem Gesetze bestimmten Ruhegehälter und Unterstützungen nicht aus
der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu zahlen sind, auch von jeder nicht in einem
Disziplinarerkenntnis erfolgenden Festsetzung eines Rubegehalts oder einer Unter.
stützung vor Ausfertigung der Entscheidung des Konsistoriums, unter Mitteilung der
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, K. untnis zu geben.
812.
Den gegenwärtig in dem Ruhestande befindlichen Geistlichen sowie deren Witwen
und Abkömmlingen verbleiben ihre bisherigen Bezüge.
13.
Ist das nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Ruhegehalt geringer als das
Ruhegehalt, welches dem Geistlichen hätte gewährt werden müssen, wenn er beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen in
den Ruhestand versetzt worden wäre, so wird dieses letztere Ruhegehalt an Stelle
des ersteren bewilligt.
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