Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 14. 
Die Witwe eines in den Ruhestand versetzten Geistlichen hat an dem mit der 
letzten Dienststelle ihres verstorbenen Ehemanns verbundenen Wittum dieselben Rechte, 
welche sie haben würde, wenn ihr Ehemann als Inhaber der Stelle verstorben wäre, 
und zwar soll sie gegenüber Witwen später auf derselben Stelle angestellter Geist- 
lichen als erste Witwe gelten. Voraussetzung ist, daß die Ehe vor der Versetzung 
in den Ruhestand geschlossen war. 
8 15. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kommt für alle Pfarren die Ver- 
pflichtung zur Leistung noch nicht fälliger Pfründenabgaben in Wegfall. 
Das Gleiche gilt von der Verpflichtung zur Leistung von Pfarrbeiträgen. 
Für die nicht bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen, mit welchen 
ein Einkommen von mehr als 6200 Mark verbunden ist, bleibt der bisherige Pfarr- 
beitrag von 2½ Prozent des Diensteinkommens bestehen. Die Feststellung des Dienst- 
einkommens erfolgt nach Anhörung des Stelleninhabers und des Bezirkssynodalaus- 
schusses durch das Konsistorium ohne Anrechnung des Wertes der Dienstwohnung oder 
Mietsentschädigung. 
l 16. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kirchen- 
gesetz, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen der evangelisch lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover, vom 15. Mai 1900 (Gesetzsamml. S. 136), werden 
mit den sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Maßgaben aufgehoben. 
817. 
Das Landestonsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes be- 
auftragt. 
818. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Jür den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke.
	        
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