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Anlage 3.
Nubegehbaltsordnung
für
die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen. Kirche der
Provinz SchleswigHolstein, für die genannte Kirche, was folgt:
5 1.
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer an einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des
Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand versetzt werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegenden
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete
des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
83.
uͤber die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Für Geistliche an Anstalten oder Vereinen im Dienste der inneren oder äußeren
Mission ist dabei, sofern ihr Einkommen den Betrag von 5 999 Mark übersteigt,
für die Dauer ihres Anschlusses an die Ruhegehaltskasse die Bestimmung im § 11
Abs. 3 maßgebend.
Auf die bisher zum Emeritierungsfonds der evangelisch--lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig Holstein zugelassenen Geistlichen des Abs. 1 finden die vorstehenden