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Vorschriften ebenfalls Anwendung; kommt eine neue Vereinbarung innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten des Kirchengesetzes mit den Beteiligten nicht zustande, so
bleiben die bisher getroffenen Vereinbarungen in Kraft.
Vorstehende Vorschriften finden hinsichtlich des Emeritierungsfonds auf die
Pfarrgeistlichen derjenigen Personalgemeinden (8 112 der Kirchengemeinde- und Sy-
nodalordnung vom 4. November 1876), welche der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein angehören, entsprechende Anwendung.
8 4.
Das Ruhegehalt in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend
die Diensvergchen der Kirchenbeamten, vom 15. September 1889 (Kirchl. Ges.= u.
Verordn.-Bl. S. 67 ff.) darf die Hälfte der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen
Teilsätze und den Betrag von 2 400 Mark nicht übersteigen.
Durch Beschluß des Konsistoriums kann auch außer den Fällen des Abs. 1
solchen Geistlichen der im § 1 des gegenwärtigen Kirchengesetzes bezeichneten Art,
welche sich ihrer aus disziplinarischen Gründen erforderlichen Entfernung aus dem
Amte zur Vermeidung eines förmlichen oder zur Erledigung eines bereits eingeleiteten
Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch dienstfähig sind, ein
nach Abs. 1 zu bemessendes Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer bewilligt werden,
falls Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme von dem förmlichen Disziplinar-
verfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen.
Das Konsistorium ist ermächtigt, solchen früheren Geistlichen, welche den An-
spruch auf Ruhegehalt infolge bisziplinarischer oder strafgerichtlicher Entscheidung oder
infolge Verzichts auf das Kirchenamt oder die Rechte des geistlichen Standes zur
Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen verloren haben, einmalige oder wieder-
kehrende Unterstützungen zu gewähren.
Die Unterstützung darf die im Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstsätze nicht übersteigen.
l 5.
Das Konsistorium ist ermächtigt, dienstunfähig gewordenen Hilfsgeistlichen ein
Ruhegehalt zu gewähren, welches die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstsätze nicht
übersteigen darf.
86.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium.
Die bestehenden Vorschriften über das Verfahren bei Versetzungen in den Ruhe—
stand bleiben unberührt, soweit sich nicht aus diesem Kirchengesetz oder aus den
Satzungen der Ruhegehaltskasse ein anderes ergibt.
87.
Dem Konsistorium steht die Verwaltung und Vertretung des im Eigentume der
Landeskirche verbleibenden Emeritieruugsfonds für die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Schleswig--Holstein zu.