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Leistung einer einmaligen Abgabe gemäß 8 14 Ziffer 3 der Emeritierungsordnung
vom 13. Dezember 1904 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 94) auch ferner fort-
dauern soll, ebenso darüber, ob und inwieweit den im § 10 bezeichneten Geistlichen
Nachzahlungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften im § 21 Abs. 2 bis 5
der Satzungen auferlegt werden können.
Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.
512.
Die Mitglieder des Ausschusses der Gesamtsynode haben in der im # 95 der
Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten Weise
an den Entschließungen des Konsistoriums teilzunehmen bei nachfolgenden Ent-
scheidungen:
a) über die gegen den Willen eines Geistlichen oder des demselben bestellten
Vormundes stattfindende Emeritierung;
b) über die Höhe des Ruhegehalts, insoweit von den Geistlichen Einwen-
dungen erhoben werden;
e) über die Bewilligung eines Ruhegehalts oder einer Unterstützung in den
Fällen der §8§ 4 und 5 dieses Kirchengesetzes;
d) über Entlastung der Rechnungen des Emeritierungsfonds;
e) über den Antrag der Beteiligten auf Julassung der im § 16 der Satzungen
bezeichneten Geistlichen zur Ruhegehaltskasse;
s) in den Fällen des & 11 Absk. 4.
13.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des Kirchen-
gesetzes, betreffend die Emeritierungsordnung der evangelisch -lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig-Holstein, vom 2. März 1891 (Kirchl. Ges.= u. Verordn .Bl.
S. 20) mit seinen Abänderungen und Ergänzungen, werden mit den sich aus diesem
Kirchengesetz ergebenden Maßgaben aufgehoben.
8 14.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
g 15.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.