Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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817. 
In den Fällen des § 16 ist für jeden zur Ruhegehaltskasse zugelassenen 
Geistlichen während der Dauer seines Amtes ein jährlicher Beitrag an die Ruhe- 
gehaltskasse zu leisten, welcher, wenn das Diensteinkommen unter 4000 Mark 
beträgt, auf 1% wenn es höher ist, aber unter 6 000 Mark bleibt, auf 1 ½21% 
wenn es 6000 Mark und darüber beträgt, auf 2% des durch 100 teilbaren 
Gesamtbetrags des Diensteinkommens zu bemessen ist. Der Beitrag muß in den 
Fällen des § 16 unter b von der Anstalt oder dem Vereine selbst übernommen werden. 
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig 
und portofrei einzuzahlen. 
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im Ein- 
vernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geistliche im 
kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen. 
9 18. 
Die Bestimmungen des § 15 finden auf Militärpfarrer sowie auf die nicht 
unter § 16 fallenden Geistlichen bei Straf., Kranken- und sonstigen öffentlichen 
Anstalten keine Anwendung. 
8 19. 
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem 
11. Dienstjahr eintritt, ?/ und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre 
bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um ½0) von da ab um ½1° bis zum Hochst- 
betrage von ¾ des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (5 22). 
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht 
über 6 000 Mark, bei Emeritierung vor vollendetem 10. Dienstjahre nicht über 
1 800 Mark betragen. 
Übersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienst. 
einkommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt. 
lberschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 
§ 20. 
Hinsichtlich der Berechnung des anrechnungsfähigen Dienstalters der Geistlichen 
sind die zur Jeit bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds maß- 
gebenden Grundsätze solange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen 
vorgeschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
Hat der Geistliche in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere 
oder in der Marine gedient, so wird die darauf verwendete Zeit seinem Dienstalter 
zugerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch bei Geistlichen, welche ihrer aktiven 
Dienstpflicht während ihres theologischen Studiums genügt haben, nur insoweit 
Anwendung, als das letztere über sechs Semester ausgedehnt worden ist.
	        
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