Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Aulage 3. 
Rubegebaltsordnung 
für 
die Geistlichen der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorial- 
bezirkes Casesel. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #e#, 
verordnen, mit Dustimmung der Gesamtsynode für die evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirkes Cassel, was folgt: 
SI. 
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als 
Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchen- 
regiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines körper- 
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte 
zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand ver- 
setzt werden. 
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene 
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand. 
82. 
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der an- 
liegenden Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der 
im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
83. 
Das Konsistorium kann unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses 
auch einem Hilfspfarrer, welcher aus einem der im § 1 Abs. 1 angeführten Gründe 
aus dem Kirchendienst ausscheidet, ein Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer be- 
willigen. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10 952.) 38
	        
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