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89.
Den evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel stehen
für die ihnen nach den 88 12, 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an die
Ruhegehaltskasse sowie für die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu gewährenden, nicht
von der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu tragenden Ruhegehälter, Unterstützungen
und Beihilfen folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. Juschüsse, welche ihnen aus kirchlichen, Stiftungs- sowie Staatsfonds ge-
währt werden;
2. die Zinsen der bei der Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel vor-
handenen Kapitalien;
3. die in den §§ 4 Abs. 2 und 13 festgesetzten Pfarrstellenabgaben.
Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, sind die Mittel aus der Gesamt-
synodalkasse zu bestreiten. Die Höhe der hierzu notwendigen landeskirchlichen Umlagen
setzt das Konsistorium fest.
8 10.
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen verbleiben ihre bis-
herigen Bezüge.
Das Konsistorium ist ermächtigt, unter Mitwirkung des Gesamtsynodalaus-
schusses den vor dem 1. April 1901 in den Ruhestand versetzten Geistlichen bei nach-
gewiesener Bedürftigkeit einmalige Unterstützungen zu gewähren.
8 11.
Unbeschadet der Vorschrift im § 29 der Satzungen bleiben die bestehenden
Rechtsverhältnisse der Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel unberührt.
§12.
Die Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23 Satz 1 und 24 bis 26 der
Satzungen finden auch in den Fällen Anwendung, in denen das Ruhegehalt aus der
Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel gezahlt wird soweit sich nicht aus
diesem Kirchengesetz ein anderes ergibt.
l 13.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kommt für die bei der Alters-
zulagekasse versicherten Parrstellen die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälliger
Pfründenabgaben in Wegfall.
Das Gleiche gilt von der Verpflichtung zur Leistung von Pfarrbeiträgen.
Für die nicht bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen tritt an die
Stelle der Pfarrbeiträge und der Pfründenabgaben eine jährliche Stellenabgabe nach
Maßgabe der anliegenden Tabelle. Die Feststellung des Diensteinkommens erfolgt.
nach Anhörung des Stelleninhabers und des Dihözesansynodalvorstandes durch das
Konsistorium ohne Anrechnung des Wertes der Dienstwohnung oder Mietsentschädigung.
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