Satzungen,
betreffend
die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
8SI1.
Die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein.
richtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes-
kirchen behufs Gewährung von Ruhegehältern an emeritierte Geistliche. Sie wird
unter dem Namen
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche“"
von einem Vorstand und Verwaltungsausschuß als selbständiger Fonds verwaltet.
8 2.
Der Vorstand der Ruhegehaltskasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der beteiligten
Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode zu
wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch -lutherischen Kirche der
Provinz Hannorer S " ;
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig= Holstin 5 " ;
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casel 5 ;
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial—
bezirkes Wiesbaden . ... 3
s) die Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannorer . . . .. 2