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8 21.
Bei Bemessung des Ruhegehalts werden nur solche Dienstjahre berücksichtigt,
während welcher der Geistliche in einem nach § 15 Rechte auf Ruhegehalt ge-
währenden Amte gestanden hat oder nach § 16 an die Ruhegehaltskasse angeschlossen
gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach § 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann auf
Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Vor-
stande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge zur
Ruhegehaltskasse zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr gemäß § 17
Abs. 1 nach der Höhe desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche
zur Jeit seines Antrags (Abs. 2) bezieht.
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem Eintritt
in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu stellen und
muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach Abs. 2 erfolgt.
Die bei der Emeritierung noch nicht gezahlten Beiträge können nach Ermessen
des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Ruhegehalt eingezogen werden.
Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch der Ruhegehaltskasse nur auf die
bis dahin fällig gewordenen Beträge.
8 22.
Der Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (§ 19) wird für die
Iwecke der Ruhegehaltskasse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze festgesetzt:
1. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse versichert sind, werden
das Grundgehalt, die Alterszulagen und eine etwa aus der Alterszulage-
kasse zu leistende Entschädigung zusammengerechnet. Juschüsse zum Grund-
gehalte werden eingerechnet, soweit sie dauernd für die Pfarrstelle oder
auf die Amtsdauer des Stelleninhabers bewilligt und von der Kirchen.
regierang im Einvernehmen mit dem Vorstand ausdrücklich als ruhegehalts.-
fähig anerkannt worden sind.
2. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind,
ist das kirchenbehördlich festgestellte Pfründeneinkommen oder, wenn der
Stelleninhaber nach Maßgabe besonderer Gehaltsregulative oder ähnlicher
Einrichtungen besoldet wird, das hierin festgestellte Diensteinkommen maß-
gebend.
3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig
behandelt, wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren.
Die den Superintendenten (Dekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen
befindlichen Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchen.
regierung bis zum Höchstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig
erklärt werden.
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