Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8  21.

Bei  Bemessung  des  Ruhegehalts  werden  nur  solche  Dienstjahre  berücksichtigt,
während  welcher  der  Geistliche  in  einem  nach  §  15  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährenden
  Amte  gestanden  hat  oder  nach  §  16  an  die  Ruhegehaltskasse  angeschlossen
gewesen  ist.

Die  Anrechnung  weiterer  nach  §  20  anrechnungsfähiger  Dienstjahre  kann  auf
Antrag  des  Geistlichen  seitens  der  Kirchenbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Vorstande
  zugesagt  werden,  wenn  der  Geistliche  für  diese  Dienstjahre  Beiträge  zur
Ruhegehaltskasse  zu  leisten  übernimmt.

Der  Beitrag  ist  für  jedes  nach  Abs.  2  anzurechnende  Dienstjahr  gemäß  §  17
Abs.  1  nach  der  Höhe  desjenigen  Diensteinkommens  festzusetzen,  welches  der  Geistliche
zur  Jeit  seines  Antrags  (Abs.  2)  bezieht.

Der  Antrag  ist  in  den  Fällen  des  §  15  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Eintritt
in  das  Amt,  in  den  Fällen  des  §  16  bei  Abschluß  der  Vereinbarung  zu  stellen  und
muß  sich  auf  sämtliche  Dienstjahre  erstrecken,  deren  Anrechnung  nach  Abs.  2  erfolgt.

Die  bei  der  Emeritierung  noch  nicht  gezahlten  Beiträge  können  nach  Ermessen
des  Vorstandes  bar  oder  durch  Verrechnung  auf  das  Ruhegehalt  eingezogen  werden.
Im  Falle  des  Todes  erstreckt  sich  der  Anspruch  der  Ruhegehaltskasse  nur  auf  die
bis  dahin  fällig  gewordenen  Beträge.

8  22.

Der  Betrag  des  ruhegehaltsfähigen  Diensteinkommens  (§  19)  wird  für  die
Iwecke  der  Ruhegehaltskasse  nach  Maßgabe  der  folgenden  Grundsätze  festgesetzt:

1.  Bei  den  Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  versichert  sind,  werden
das  Grundgehalt,  die  Alterszulagen  und  eine  etwa  aus  der  Alterszulagekasse
  zu  leistende  Entschädigung  zusammengerechnet.  Juschüsse  zum  Grundgehalte
  werden  eingerechnet,  soweit  sie  dauernd  für  die  Pfarrstelle  oder
auf  die  Amtsdauer  des  Stelleninhabers  bewilligt  und  von  der  Kirchen.
regierang  im  Einvernehmen  mit  dem  Vorstand  ausdrücklich  als  ruhegehalts.-fähig
  anerkannt  worden  sind.

2.  Bei  den  Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versichert  sind,
ist  das  kirchenbehördlich  festgestellte  Pfründeneinkommen  oder,  wenn  der
Stelleninhaber  nach  Maßgabe  besonderer  Gehaltsregulative  oder  ähnlicher
Einrichtungen  besoldet  wird,  das  hierin  festgestellte  Diensteinkommen  maßgebend.


3.  Inländische  kirchliche  Amter,  welche  mit  einem  inländischen  geistlichen
Hauptamte  dauernd  vereinigt  sind,  werden  als  zu  letzterem  gehörig
behandelt,  wenn  sie  keinen  besonderen  Ruhegehaltsanspruch  gewähren.
Die  den  Superintendenten  (Dekanen,  Pröpsten)  und  in  ähnlichen  Stellungen
befindlichen  Geistlichen  gewährten  Ephoralbezüge  können  von  der  Kirchen.
regierung  bis  zum  Höchstbetrage  von  750  Mark  als  ruhegehaltsfähig
erklärt  werden.

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